Eingliederungsvereinbarung

In einer Eingliederungsvereinbarung werden die in Ihrem Beratungsgespräch erarbeiteten Integrationsschritte verbindlich festgelegt. Beispiele hierfür sind die Teilnahme an Maßnahmen oder Arbeitsgelegenheiten sowie Bewerbungen bei Arbeitgebern.

  • Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung nach §15 SGB II abgeschlossen werden. Sie ist ein Vertrag zwischen Ihnen als Kunde/Kundin und dem Jobcenter Germersheim.
  • Wenn nötig, können auch weitergehende so genannte „flankierende Hilfen“ (Sucht-, Schuldner- oder psychosoziale Beratung, Kinderbetreuung) vereinbart werden.
  • Die Eingliederungsvereinbarung hat im Beratungs- und Vermittlungsprozess einen hohen Stellenwert. Verstoß oder Nichteinhaltung können deshalb mit Sanktionen belegt werden.