Kooperationsplan und Schlichtungsverfahren

In einem Kooperationsplan werden die in Ihrem Beratungsgespräch erarbeiteten Integrationsschritte niedergeschrieben. Der Kooperationsplan schafft für die Leistungsberechtigten und Integrationsfachkräfte eine gemeinsame Orientierung über das Ziel und die wesentlichen Schritte der Zusammenarbeit.

  • Grundsätzlich soll ein Kooperationsplan nach §15 SGB II abgeschlossen werden
  • Wenn nötig, können auch weitergehende sogenannte „flankierende Hilfen“ (Sucht-, Schuldner- oder psychosoziale Beratung, Kinderbetreuung) vereinbart werden
  • Der Kooperationsplan hat im Beratungs- und Vermittlungsprozess einen hohen Stellenwert

Es gibt möglicherweise Situationen, in denen Sie und Ihre Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihr Ansprechpartner bei der Erstellung oder Verlängerung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben. Kommt es dabei zu keiner gemeinsamen Lösung, besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihren Ansprechpartner im Jobcenter.